Trotzdem könne er fast lückenlos zur täglichen Arbeit ausrücken. Der Beschwerdeführer habe ein Mal wegen unerlaubten Besitzes eines Handys sanktioniert werden müssen, wobei eine weitere Sanktionierung wegen unerlaubtem Alkoholkonsum in einem "Kulturausgang" zurzeit hängig sei. Der Beschwerdeführer verbringe seine Freizeit grösstenteils auf dem Zimmer und lese ab und zu ein Buch. Er beteilige sich aber auch an Aussenaktivitäten (Schwimmen) und nehme am Kulturausgang (Kino) teil. Regelmässig sei er auch im Kraftraum beim Fitnesstraining anzutreffen. Der Beschwerdeführer pflege seine sozialen Kontakte vorwiegend im Kreis seiner Familie.