3.1.4. Was das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug anbelangt, so verfasste die Strafanstalt W. am 23. Juli 2009 einen Vollzugsbericht mit dem Antrag, den Beschwerdeführer auf den 16. September 2009 bedingt zu entlassen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt der Entscheid über den Landesverweis nicht definitiv sei. So hielt die Strafanstalt im erwähnten Bericht fest, der Beschwerdeführer werde als freundlicher und offener Gefangener erlebt; er füge sich problemlos in den Gefängnisalltag ein. Bei Vollzugsfragen arbeite er interessiert und aktiv mit. Eigene Anliegen könne er persönlich angehen.