3.1.3. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung am 18. Juli 2007 bis zum Strafantritt am 9. Dezember 2008 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Die Rehaklinik B. hatte in ihrem Bericht vom 25. August 2008 im Zusammenhang mit den Kopf- und Nackenverletzungen über den zwischenzeitlichen Verlauf der weiteren Behandlung des Beschwerdeführers geschildert, dessen Verhalten während der stationären Behandlung gebe zu keinerlei Klagen Anlass; es kontrastiere erheblich zu früheren Verhaltensweisen, bei denen der Beschwerdeführer sich u.a. auch die strafrechtlichen Konflikte zugezogen habe.