rend des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. 3.1.2. Die formellen Voraussetzungen der Gewährung der bedingten Entlassung (Verbüssung von zwei Dritteln) sind in casu unbestrittenermassen erfüllt. 3.1.3. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung am 18. Juli 2007 bis zum Strafantritt am 9. Dezember 2008 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.