Sei nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe keine Prognosestellung möglich, sei der Gefangene zu entlassen. Nachdem vorliegend bis zum heutigen Tag kein Gutachtensauftrag erteilt worden sei, verhinderten die Behörden die Anwendung von Art. 86 StGB. Liege kein Gutachten vor, sei die Rückfallgefahr aufgrund der anderen Anhaltspunkte abzuklären. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Strafantritt während rund 15 Monaten in Freiheit bewährt und die Bewährungsprognose sei gut. So habe er sich während des Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt eine Arbeitsstelle organisiert; nach der Entlassung werde er bei seinen Eltern wohnen.