2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne von einer bedingten Entlassung nur abgesehen werden, wenn gute Gründe gegen eine solche sprächen, wobei diese Gründe von der Behörde zu benennen seien. Unterlasse es die Behörde, die notwendigen Abklärungen bezüglich der Rückfallgefahr vorzunehmen, so könne nicht erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe mit den Abklärungen begonnen werden. Sei nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe keine Prognosestellung möglich, sei der Gefangene zu entlassen. Nachdem vorliegend bis zum heutigen Tag kein Gutachtensauftrag erteilt worden sei, verhinderten die Behörden die Anwendung von Art.