Der Beschwerdeführer wolle die Schweiz nicht verlassen und im fremdenpolizeilichen Verfahren um sein Aufenthaltsrecht kämpfen. Unter den gegebenen Umständen seien weitere Abklärungen erforderlich, um den künftigen Bewährungserfolg in der Schweiz beurteilen zu können. 2009 Straf- und Massnahmenvollzug 111