Für die Beurteilung des künftigen Bewährungserfolges müssten Straftäter, die ein Gewaltdelikt begangen haben, fo- rensisch-psychiatrisch begutachtet und die Akten der Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern vorgelegt werden. Eine Abweichung davon sei bei Verurteilten möglich, die nicht als gemeingefährlich eingestuft werden und die unmittelbar nach der Strafverbüssung die Schweiz verlassen müssen. Der Beschwerdeführer wolle die Schweiz nicht verlassen und im fremdenpolizeilichen Verfahren um sein Aufenthaltsrecht kämpfen.