Unter den gegebenen Umständen könne nicht ohne Weiteres von einer künftigen Bewährung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf die nach dem Fall "Lucie" im Frühling 2009 erfolgte Verschärfung im Verfahren betreffend bedingte Entlassung, und führt in diesem Zusammenhang aus, die Gewährung von Vollzugsöffnungen bei Straftätern, welche Gewaltdelikte begangen hätten, unterliege besonderen Rahmenbedingungen, sogenannten Sofortmassnahmen.