Aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale bestünden einige Unsicherheiten über den künftigen Bewährungserfolg. Diese würden durch die Ausweisung aus der Schweiz, die im Beschwerdeverfahren auch in zweiter Instanz bestätigt worden sei, noch verstärkt. Die soziale Unsicherheit und die ungeklärte Situation über die künftige Integration würden die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers zusätzlich erschweren. Unter den gegebenen Umständen könne nicht ohne Weiteres von einer künftigen Bewährung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.