strafe im Jahr 2005 habe ihn in keiner Weise von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten vermocht. Wenige Monate nach der Verurteilung habe er erneut zu delinquieren begonnen. Die begangenen Straftaten liessen einerseits einen deutlichen Suchtmittelmissbrauch auch im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten und andererseits einen Hang zur Anwendung von Gewalt erkennen. Auch im Strafvollzug sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, gänzlich auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale bestünden einige Unsicherheiten über den künftigen Bewährungserfolg.