noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 Erw. 3 mit Verweisen). 2. 2.1. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf die diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers und führt in diesem Zusammenhang aus, die gegen ihn ausgesprochene bedingte Zuchthaus- 110 Verwaltungsgericht 2009