Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten sei, hänge im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt sei, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Habe z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so dürfe ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat (a.a.O., Erw. 3 mit Verweisen). 1.4. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede