Die Entlassung dürfe nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen seien die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubten. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten sei, hänge im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt sei, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes.