vollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Der Verzicht auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände und das alleinige Abstellen auf die Vorstrafen stellt eine Ermessensüberschreitung dar (BGE 133 IV 201 Erw. 2.3 mit Verweisen). 1.3. Das Bundesgericht hat in BGE 124 IV 193 festgehalten, dass an sich für die Prognose nicht entscheidend sei, welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt habe. Die Entlassung dürfe nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden.