86 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung wurde im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 ("Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren." [Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB])