25 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug - Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug darf nicht verweigert werden, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daran ändert auch eine interne Weisung (Sofortmassnahmen) nichts, welche besagt, es brauche stets ein Gutachten, und wenn dieses (noch) nicht vorliege, erfolge keine bedingte Entlassung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. Oktober 2009 in Sachen I.A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2009.334). Aus den Erwägungen