Eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 13.-- pro nicht geleisteten Arbeitstag erscheint dem Verwaltungsgericht sachlich gerechtfertigt, zumal die Berechnung der Kostenbeteiligung durch die Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 3. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz Erreichens des ordentlichen Pensionsalters arbeitspflichtig und eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 13.-- pro nicht geleisteten Arbeitstag rechtmässig ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.