2009 Straf- und Massnahmenvollzug 107 schwerdeführer jedoch das AHV-Pensionsalter bereits seit mehreren Jahren überschritten habe und nachweislich eine Beeinträchtigung durch eine schwere psychische Störung bestehe, sei eine wesentliche Reduktion auf die Hälfte des ursprünglichen Betrages, d.h. auf Fr. 13.-- pro Arbeitstag, den Umständen entsprechend angemessen. 2.3.2. Eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 13.-- pro nicht geleisteten Arbeitstag erscheint dem Verwaltungsgericht sachlich gerechtfertigt, zumal die Berechnung der Kostenbeteiligung durch die Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.