Da dem Verwaltungsgericht in Bezug auf den Abzug verwehrt ist, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführer abzuändern (§ 199 Abs. 2 StG), hat es beim hälftigen Abzug der geltend gemachten Kosten zu bleiben und eine exakte Festsetzung des angemessenen (höheren) Privatanteils erübrigt sich. 7. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 118 Verwaltungsgericht 2010