men. 6. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist das Steuerrekursgericht den Beschwerdeführern damit bereits (zu) weit entgegengekommen, da sie den ihnen obliegenden Nachweis der hälftigen – geschweige denn der darüber hinausgehenden – beruflichen Veranlassung der Reise nicht erbracht haben. Da dem Verwaltungsgericht in Bezug auf den Abzug verwehrt ist, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführer abzuändern (§ 199 Abs. 2 StG), hat es beim hälftigen Abzug der geltend gemachten Kosten zu bleiben und eine exakte Festsetzung des angemessenen (höheren) Privatanteils erübrigt sich.