Auch aus der Bestätigung des Reiseleiters betreffend "Notwendigkeit" der Reise vom 9. März 2009 kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Zum einen ist dazu zu bemerken, dass die Bestätigung nicht von den Arbeitgebern ausgestellt wurde. Darüber hinaus wäre damit, selbst wenn der zuständige Arbeitgeber bzw. die zuständige Schulbehörde die Reise als notwendig erachtet hätte, noch nichts über die Notwendigkeit im Sinne des Steuerrechts resp. die genaue Zuweisung der Reisekosten zu den Weiterbildungsbzw. Lebenshaltungskosten gesagt (so auch Urteil der Steuerrekurskommission Bern vom 15. Juni 1999, publ. in StE 2000, B 22.3 Nr. 69, Erw. 6).