anstaltungen, Besuche von Museen, Empfänge und andere Veranstaltungen gesellschaftlicher, kultureller und unterhaltender Art eingeschaltet. Die auf diesen Teil entfallenden Kosten bleiben selbstverständlich unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Gewinnungskosten ausser Betracht. Mit Bezug darauf besteht, auch wenn sie in Verbindung mit Gewinnungskosten entstanden sind, kein Anlass zur Privilegierung (so bereits für das damalige Recht: AGVE 1962, S. 114, Erw. 4.). 5.3 Auch aus der Bestätigung des Reiseleiters betreffend "Notwendigkeit" der Reise vom 9. März 2009 kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden.