Dem Reiseprogramm sind – wie die Beschwerdeführer selbst bestätigen – insoweit keine Unterschiede zu einer rein touristischen Reise zu entnehmen. Auch die blosse Angabe der Beschwerdeführer, bei der Besichtigung der zahlreichen Städte und Sehenswürdigkeiten sei mit anderen Teilnehmern über Themen diskutiert worden, die in das Fachgebiet der Geografie fallen, vermag den Weiterbildungscharakter 116 Verwaltungsgericht 2010