Angaben über die Reiseteilnehmer (z.B. nur oder ganz überwiegend Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe) können einen Hinweis auf den berufsbedingten Anlass der Reise darstellen (vgl. AGVE 1987, S. 372). Ist eine Reise unter Zugrundelegung der genannten strengen Kriterien als hauptsächlich berufsbedingt zu qualifizieren, ist sodann weiter zu prüfen, ob die gesamten Kosten der Reise abzugsfähig sind oder ob allenfalls ein Teil der Kosten als privat veranlasst nicht zum Abzug zuzulassen ist (insbesondere Kosten des Freizeitprogramms im Rahmen einer beruflich veranlassten Reise). 5. 5.1.