entsprechend wird verlangt, dass bei einer solchen Veranstaltung Lehrstoff für den Unterricht erarbeitet wird (AGVE 1979, S. 335 f.). Diese durch die Steuerbehörden und das Steuerrekursgericht begründete Praxis mit Bezug auf Reisekosten ist zutreffend und daran ist festzuhalten. Gerade bei sog. Studienreisen ist sehr häufig nur schwierig auszumachen, ob sie vorwiegend privaten oder beruflichen Zwecken dienen, d.h. ob sie vorwiegend aus einer direkt mit der Berufsausübung zusammenhängenden Motivation oder eher aus privaten Gründen unternommen werden ("Das Angenehme mit dem Nützlichen 2010 Kantonale Steuern 115