O., § 174 N 28). 4.1. In Bezug auf den Nachweis des Weiterbildungscharakters von Studienreisen ist die bisherige aargauische Steuerpraxis streng (vgl. dazu Entscheide des Steuerrekursgerichts: AGVE 1987, S. 372; AGVE 1979, S. 333; AGVE 1962, S. 114). Keine Berufsreise liegt vor, wenn auf einer typischen Besichtigungsfahrt auch beruflich interessierende Vorgänge in das Programm einbezogen werden (AGVE 1987, S. 372). Die Reiseaufwendungen müssen in einer Weise gemacht werden, die die ausschliesslich oder weitaus berufliche Bedingtheit der Reise einwandfrei erkennen lässt (AGVE 1979, S. 333).