4. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – dazu gehören auch jene Umstände, die eine Ausgabe als Weiterbildungskosten qualifizieren – grundsätzlich den Steuerpflichtigen obliegt. Sie haben steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 [2P.254/2002], Erw. 4.2, m.w.H.; CONRAD WALTHER, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER, DAVE SIEGRIST, DIETER WEBER [HRSG.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 N 28). 4.1.