baren und direkten Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2003 [2A.277/2003], Erw. 2.1, m.w.H.). Der Begriff der "Erforderlichkeit" ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weit auszulegen. Dass § 35 Abs. 1 lit. e StG den Begriff der "Erforderlichkeit" bzw. "Notwendigkeit" nicht enthält, steht dem Rückgriff auf diese Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2002, [2A.130/2002], Erw. 4.1.1).