abgezogen (wörtlich gleichlautend: Art. 26 lit. d DBG). Im Gegensatz dazu sind Ausbildungskosten nicht abziehbar (§ 41 lit. b StG; vgl. auch HANS ZEHNDER, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 38 f.). 3.3. Nach dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers, der hier aufgrund der Übernahme der Bestimmungen ins kantonale Recht bei der Auslegung heranzuziehen ist, soll hinsichtlich der abziehbaren "mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" das gleiche Kriterium angewendet werden wie bei den Gewinnungskosten Selbständigerwerbender, bei welchen gemäss Art.