Die Abziehbarkeit setzt einen qualifiziert engen Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften voraus, d.h. einen rechtlich erheblichen (wesentlichen) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits (finale und kausale Komponente des Gewinnungskostenbegriffs). Nicht abziehbar sind demgegenüber grundsätzlich die Lebenshaltungskosten. Die Abgrenzung der Gewinnungskosten von den Lebenshaltungskosten kann letztlich nur durch eine Wertung getroffen werden (vgl. ausführlich MARKUS REICH in: MARTIN ZWEIFEL/PETER ATHANAS [HRSG.