StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Nach diesen harmonisierungsrechtlichen Vorgaben sind nicht sämtliche Ausgaben, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem Zusammenhang stehen oder die anlässlich der Einkunftserzielung getätigt werden, abziehbar, sondern nur die zu deren Erzielung notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten).