Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist von Amtes wegen zu berichtigen. Aus verfahrensökonomischen Gründen findet aber keine Rückweisung an die Vorinstanz statt (§ 49 VRPG). 2009 Verwaltungsrechtspflege 295 57 Verjährung - Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche des kantonalen Rechts regelt das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009 in Sachen K.P. gegen Gemeinde X. (WKL.2007.1). Aus den Erwägungen