Zusammenfassend fehlt dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung und Abänderung des Beschlusses vom 11. Mai 2009 und damit an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 2.3. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Vorinstanz müssen vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen geprüft werden (siehe vorne Erw. 2.1). Die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. 2.2.3) betrifft auch die Sachurteilsvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz. Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten.