Weder seine tatsächliche noch rechtliche Situation wird durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst. Er schuldet die vom Scheidungs- oder Eheschutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge, ob sie nun von der Gemeinde X. bevorschusst werden oder nicht. Ein praktischer Nutzen, den eine erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer einbringen kann, ist nicht ersichtlich (AGVE 2002, S. 279 f. mit Hinweisen). Zusammenfassend fehlt dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung und Abänderung des Beschlusses vom 11. Mai 2009 und damit an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids.