Bei Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gemeinderatsbeschlusses handelt es sich lediglich um Anweisungen an die Finanzverwaltung und nicht um Verfügungen, womit diese keine möglichen Anfechtungsobjekte nach § 41 VRPG darstellen. Bei Ziffer 4 handelt es sich um einen Hinweis, der sich an die Ehefrau richtet, und einen Verweis auf Rechtsvorschriften. Dieser weist ebenfalls keinen Verfügungscharakter auf und kann somit auch nicht mit einer Beschwerde angefochten wer-