Sodann muss die beschwerdeberechtigte Partei zusätzlich zum schutzwürdigen Interesse ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung dartun (AGVE 1998, S. 351). Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 1999, S. 353 mit Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Die Prüfung umfasst das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren (Merker, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 3 f.). 2.2. 2.2.1.