Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (AGVE 2002, S. 279 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 129). Sodann muss die beschwerdeberechtigte Partei zusätzlich zum schutzwürdigen Interesse ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung dartun (AGVE 1998, S. 351).