Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre am Abend mit dem Zug um 18:10 Uhr gefahren. Folglich rechtfertigt es sich für die Berechnung auf diese Verbindung abzustellen. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben beim Spätdienst den Helpdesk fix bis um 18:00 Uhr betreuen musste, standen ihm bei dieser Zugvariante für den Fussweg vom Arbeitsort bis zum Bahnhof in Ostermundigen inkl. Sicherheitszuschlag 10 Minuten zur Verfügung. Insgesamt ergibt sich bei dieser Zugvariante eine Rückfahrtdauer von 114 Minuten: