6:15 Uhr und 7:15 Uhr) erst nach 7:00 Uhr in Ostermundigen eintreffen. Für diese Arbeitstage konnte er somit die von der Vorinstanz verwendeten Zugverbindungen aufgrund der fixen Arbeitszeiten in der Tat nicht wählen. Wie die Vorinstanz jedoch korrekt aufgezeigt hat, fuhr gemäss dem Kursbuch der SBB im Jahr 2006 am Morgen noch ein früherer Zug (Abfahrt um 5:19 Uhr und Ankunft um 6:46 Uhr). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands von 8 Minuten für den Weg vom Bahnhof Ostermundigen zum Arbeitsort von 600 Metern wäre der Beschwerdeführer mit diesem Zug um 6:54 Uhr und damit rechtzeitig am Arbeitsplatz erschienen.