4.4.2. Für die 195 Tage ohne Helpdesk-Dienst macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei an fixe Arbeitszeiten gebunden gewesen. Er konnte somit an diesen Tagen den Beginn und das Ende seiner Arbeit frei bestimmen und hätte auch die von der Vorinstanz bei ihrer Berechnung berücksichtigten Zugverbindungen wählen können (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erw. 4.5.1. f.). Für die 195 Tage ist somit für die Berechnung des zeitlichen Mehraufwands auf die von der Vorinstanz gewählten Zugverbindungen abzustellen.