Als Beweis für den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende beim Helpdesk-Dienst legte er eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers ins Recht (Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2009). 4.4. 4.4.1. Gemäss dem Personaleinsatzplan war der Beschwerdeführer im Jahr 2006 an 24 Tagen zum Helpdesk-Frühdienst (7:00 Uhr bis 12:30 Uhr) und an einem Tag zum Helpdesk-Spätdienst (12:30 Uhr bis 18:00 Uhr) eingeteilt. An den übrigen 195 Arbeitstagen war er hingegen nicht für den Helpdesk zuständig.