Gegen die Berechnungen der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Arbeitszeitregelung beim Helpdesk sei fix und nicht flexibel. Er führt aus, er müsse bereits um 7:00 Uhr am Arbeitsplatz sein, wenn er zum Frühdienst beim Helpdesk eingeteilt sei und könne daher nicht, wie von der Vorinstanz vorgeschlagen, den Zug in Sursee um 6:15 Uhr mit Ankunft in Ostermundigen um 7:16 Uhr nehmen. Als Beweis für den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende beim Helpdesk-Dienst legte er eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers ins Recht (Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2009).