4. 4.1 Nach der Rechtsprechung wird der bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs im Vergleich zum Privatfahrzeug resultierende zeitliche Mehraufwand als zumutbar erachtet, wenn dieser weniger als eine Stunde pro Tag beträgt. Die genannte Zeitersparnis von einer Stunde stellt einen Richtwert dar, der nicht sklavisch zu befolgen ist. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Quantität (Fahrplandichte) und Qualität (direkte Verbindungen, S-Bahn oder Bummelzüge) des Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln, die Umsteigeverhältnisse und die Distanzen zu den Haltestellen.