Diese Bestimmung lautete wie folgt: 1 "Kostenverteilung In Enteignungs- und Entschädigungsstreitigkeiten sind a) Grundsatz die Kosten des Verfahrens in der Regel vom Enteigner beziehungsweise vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. In allen übrigen Verfahren entscheidet die Schätzungskommission nach Recht und Billigkeit sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges über die Kostentragung.