51 BüG der Regelrechtsmittelweg des Bundesrechts; vgl. dazu THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 N 49) erteilt wird. Die Situation beim Entscheid des Grossen Rats bzw. der Einbürgerungskommission, der erst zu fällen ist, nachdem – allenfalls nach Beschreitung des Rechtsmittelwegs – rechtskräftig das Gemeindebürgerrecht zugesichert wurde und überdies die rechtskräftige eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt, stellt sich somit anders dar als jene beim Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. 2009 Enteignungsrecht 271 XI. Enteignungsrecht