versammlung bzw. des Einwohnerrats einerseits und des Grossen Rats bzw. seiner Einbürgerungskommission andererseits postuliert, ist nicht geboten. Auch wenn die Erteilung des Gemeinde-, des Kantons- und des Schweizerbürgerrechts materiell und verfahrensrechtlich miteinander verknüpft sind, werden mit dem jeweiligen Bürgerrecht doch je verschiedene Rechte verliehen bzw. Pflichten auferlegt. Hinzu kommt, dass das Kantonsbürgerrecht gemäss § 11 Abs. 2 und 3 KBüG erst nach Zusicherung des Gemeindebürgerrechts und anschliessender Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (§ 11 Abs. 4 KBüG; diesbezüglich greift gemäss Art. 51 BüG der Regelrechtsmittelweg des Bundesrechts;