Im Ergebnis und mangels einer anderslautenden spezialgesetzlichen Lösung ist folglich bei der Anfechtung von ablehnenden Entscheiden der Gemeindeversammlung über ordentliche Einbürgerungen von Ausländern der Regelrechtsmittelweg gemäss VRPG einzuhalten, indem zunächst verwaltungsintern Beschwerde zu führen ist und erst anschliessend der Weg ans Verwaltungsgericht offen steht. Da eine Delegation der Entscheidzuständigkeit vom Regierungsrat ans DVI (im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 erster Satz KBüG) bisher nicht stattgefunden hat, ist der Regierungsrat für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 4.4.