50 BüG ist nämlich zu entnehmen, dass sich der Bundesgesetzgeber mit der Frage der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsmittelzugs nicht beschäftigt hat. Er wollte vielmehr den Kantonen diesbezüglich freie Hand lassen (vgl. ausdrücklich Bericht, S. 6953, wonach es den Kantone obliegt, die Fragen der Legitimation zur Beschwerde bei der letztinstanzlichen kantonalen Gerichtsinstanz (wie auch deren Überprüfungs- und Entscheidbefugnisse) zu klären; ebenso Amtl. Bull. Ständerat 2005, Wintersession, S. 1141, Votum Inderkum).