andere Entscheide der Gemeindeversammlung der Beschwerde an den Regierungsrat unterliegen (siehe vorne Erw. 4.2.3.1 und 4.2.3.2). 4.2.4. Diese Auslegung von § 54 Abs. 1 VRPG erweist sich schliesslich auch als bundesrechtskonform. Den Materialien zu Art. 50 BüG ist nämlich zu entnehmen, dass sich der Bundesgesetzgeber mit der Frage der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsmittelzugs nicht beschäftigt hat.